Da sowohl Pflegebedürftige wie auch deren Angehörige je unterschiedliche Zeitpläne und Bedürfnisse haben, ist es möglich, verschiedene Leistungen gegeneinander auszutauschen, um die Zuschüsse so optimal an die eigenen Bedürfnisse anzupassen. Das betrifft zum einen das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen und zum anderen die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege.
Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist sinnvoll, wenn Pflegebedürftige nicht nur von Angehörigen, sondern auch von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden. Dabei gilt: Das Pflegegeld bei Grad 4 verringert sich um den Anteil der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Außerdem kann die Verhinderungspflege vollständig in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Wenn keine Verhinderungspflege genutzt wird, bezuschusst die Pflegeversicherung die Kurzzeitpflege mit 3386 € pro Jahr. Der Umwandlungsanspruch besteht auch in die andere Richtung. Wird das Budget der Kurzzeitpflege nicht genutzt, können Pflegebedürftige bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege für bis zu 2418 € im Jahr nutzen