Es gibt mittlerweile in Deutschland rund 30.000 medizinische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherungen gelistet sind. Ein medizinisches Hilfsmittel wird in der Regel nur dann bewilligt werden, wenn es dort gelistet ist, vorausgesetzt eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Anhand zweier Beispiele wird deutlich, wann ein medizinisches Hilfsmittel notwendig ist und von der gesetzlichen Krankenkasse anerkannt wird – und wann nicht. Nehmen wir einen zuckerkranken Patienten, der ein Blutzuckermessgerät kaufen möchte. Die Kosten dafür werden ihm von Seiten seiner Kasse nur dann erstattet, wenn er zuvor einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellt und eine ärztliche Verordnung vorlegt, aus der die Diagnose seiner Zuckerkrankheit klar hervorgeht. Andernfalls weiß der Krankenkassenmitarbeiter nicht, ob der Betroffene tatsächlich zuckerkrank ist.
Gleiches gilt für einen jungen Fußballer, der sich eine Kniegelenksbandage kauft. Ist er gesund, wird die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernehmen. Hat er aber bereits eine Kniegelenksschädigung erlitten und dient die Bandage so nachweislich einen besseren Schutz, wird einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse nichts im Wege stehen.